Der Verein führt den Namen "Dagyab e.V., Förderverein für die tibetische Region Dagyab". Sitz des Vereins ist D-91474 Langenfeld. Der Verein ist beim Amtsgericht Neustadt an der Aisch eingetragen (Vereinsregister VR 500, am 24.10.1997). Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die finanzielle und ideelle Förderung
der medizinischen Versorgung
des Bildungswesens und
der religiösen Kultur
in der tibetischen Provinz Dagyab, durch
Erarbeiten und Verarbeiten von Informationen über die Situation in der Provinz Dagyab,
Werben um Unterstützung in Form von Mitarbeit, Geld- oder Sachspenden,
Dokumentation der Spendeneingänge,
Planung und Verwendung der Spenden für satzungsgemäße Zwecke,
Kontrolle der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel,
jährlichen Rechenschaftsbericht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Jede natürliche und juristische Person kann auf schriftlichem Wege die Aufnahme als Mitglied des Vereins beantragen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Alle Mitglieder haben Stimmrecht. Der Austritt eines Mitglieds durch schriftliche Kündigung ist fristlos möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar; sie endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Ein Ausschluß eines Mitgliedes kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn es durch sein Verhalten gegen die Ziele des Vereins verstößt. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren bestellt. Der Vorstand besteht aus dem l. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Beschlüsse des Vorstands werden mehrheitlich gefaßt.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder.
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht durch den Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen, sowie zusätzlich, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch ein Mitglied des Vorstands unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Tibethilfe e.V., Mauthäuslstraße 9, D-81379 München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Alle sonstigen Vorgänge des Vereins richten sich nach den §§ 21 ff. des BGB.
ENDE