Zum Hauptinhalt springen

SATZUNG DAGYAB e.V.

Förderverein für die Menschen der tibetischen Regionen Dagyab und Minyak

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Dagyab e.V., Förderverein für die Menschen der tibetischen Region Dagyab und Minyak". Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie der Förderung der Volks- und Berufsbildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die finanzielle und ideelle Förderung

  • der medizinischen Versorgung
  • des Bildungswesens und
  • der religiösen Kultur

für die Menschen in der tibetischen Region Dagyab und Minyak,
sowie für die Flüchtlinge der tibetischen Region Dagyab und Minyak im Exil

durch

  • Erarbeiten und Verarbeiten von Informationen über die Regionen.
  • Werben um Unterstützung in Form von Mitarbeit, Geld- oder Sachspenden,
  • Dokumentation der Spendeneingänge,
  • Planung und Verwendung der Spenden für satzungsgemäße Zwecke
  • Kontrolle der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel,
  • jährlichen Rechenschaftsbericht.

Abgabenordnung (AO)

§ 57 Unmittelbarkeit

(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er beschafft Mittel für Körperschaften im Sinne des §58 Nr. 1 AO und leitet sie weiter. Hierfür kann er sich Hilfspersonen im Sinne des §57 Nr. 1 AO bedienen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitglieder

Jede natürliche und juristische Person kann auf schriftlichem Wege die Aufnahme als Mitglied des Vereins beantragen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Alle Mitglieder haben Stimmrecht. Der Austritt eines Mitglieds durch schriftliche Kündigung ist fristlos möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar; sie endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn es durch sein Verhalten gegen die Ziele des Vereins verstößt. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§5 Vorstand, Vertretung

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Der Vorstand besteht aus dem l. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Beschlüsse des Vorstands werden mehrheitlich gefasst. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder.

§6 Mitgliederversammlungen

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht durch den Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen, sowie zusätzlich, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch ein Mitglied des Vorstands unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

§7 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§8 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Retreathaus Berghof e.V. mit Sitz in Wiesen, Spessart.

§9 Übrige Bestimmungen

Alle sonstigen Vorgänge des Vereins richten sich nach den §§ 21 ff. des BGB.

 

(Stand 2019)